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Kosten für einen Pflegeplatz

häufig gestellte Fragen

1. Wie finanziert sich der Pflegeplatz?
2. Woraus setzen sich die Kosten für den Pflegeplatz zusammen?
3. Was kann ich tun, wenn ich Anregungen oder auch Kritik habe?

 
1. Wie finanziert sich der Pflegeplatz?

Für die Pflege und Betreuung, Unterkunft, Verpflegung und Investitionen berechnet der Caritasverband leistungsgerechte Entgelte, die in Verhandlungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern vereinbart werden.

Da alle Komponenten des Entgeltes einer Preissteigerung unterliegen, ist es erforderlich, die Leistungsentgelte regelmäßig anzupassen. Dies erfolgt nur, wenn entsprechende Verhandlungen mit den Pflegekassen geführt werden oder wenn der Landschaftsverband einen neuen Bescheid zu den Investitionskosten übermittelt. Auf Entgeldveränderungen werden Betroffene mindestens vier Wochen vorher schriftlich hingewiesen.

Bei der Höhe des Heimentgeltes sind die Pflegegrade ausschlaggebend. Die entsprechenden Zahlungsmodalitäten werden jeweils im Vertrag geregelt.

a) Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI)
Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung erhält derjenige, bei dem eine entsprechende Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt wurde und eine Festsetzung des Pflegegrades durch die Pflegekasse erfolgt ist.
 
Die Leistungen der Pflegekasse werden als fixer Betrag entsprechend der Einstufung bezahlt. Die Leistungen der Pflegekasse werden direkt an die Einrichtung weitergeleitet (mit Ausnahme von Privatversicherten).

Monatliche Pauschale der Pflegekasse für vollstationäre Pflege seit dem 1. Januar 2017 (ohne Gewähr).

  • Pflegegrad 1: 125 Euro (Entlastungsbetrag)
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Die zuständige Stelle für Leistungen der Pflegeversicherung ist die jeweilige Pflegekasse

b) Pflegewohngeld
Das Pflegewohngeld wird nach den Voraussetzungen des Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) und seiner Verordnungen gewährt. Voraussetzung ist zunächst, dass die vom Sozialhilfeträger vorgegebene Vermögensgrenze zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht überschritten ist. Weiter muss es sich um einen dauerhaften (das heißt keinen Kurzzeit-) Aufenthalt zur Pflege handeln. Auch muss der Pflegebedarf mindestens mit Pflegegrad 2 anerkannt sein.

Pflegewohngeld wird maximal bis zur Höhe der Investitionskosten gewährt. Pflegewohngeld wird nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich von der Einrichtung für den Bewohner beantragt. Dazu ist es erforderlich, dass entsprechende Angaben zum Einkommen und Vermögen (auch vom Ehepartner) zur Verfügung gestellt werden. Ein Antrag kann nicht später als drei Monate nach Einzug in die Einrichtung beziehungsweise nach Eintritt der Voraussetzung ohne Einbußen gestellt werden.

c) Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)
Sozialhilfe kommt in Frage, wenn die Heimkosten auch mit Pflegewohngeld nicht aus dem laufenden Einkommen und aus dem Vermögen sowie gegebenenfalls dem laufenden Einkommen und Vermögen des Ehepartners beziehungsweise Unterhaltspflichtigen gedeckt werden können. Das verwertbare Vermögen liegt zur Zeit bei einem Betrag bis 2.600 Euro (bei Ehepaaren 3.214 Euro). Geschützt sein kann weiterhin eine sogenannte "angemessene Immobilie", die der Ehepartner bewohnt. Hierbei kommt es auf den Wert und auf die Fläche der bewohnten Räume an. Sozialhilfe ist beim zuständigen Sozialhilfeträger schriftlich zu beantragen und greift ab dem Bekanntwerden der Notlage der betroffenen Person beim Sozialhilfeträger.

Um finanzielle Einbußen zu vermeiden, sollte man auf eine rechtzeitige Antragstellung achten, da Leistungen nicht rückwirkend gezahlt werden. Die zuständige Stelle für Leistungen der Sozialhilfe ist der Sozialhilfeträger des jeweiligen letzten Wohnsitzes. Sozialhilfe und Pflegewohngeld sind einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen, die man als Bewohnerin oder Bewohner der Pflegeeinrichtungen erhalten können. Grundsätzlich sind diese Leistungen dem eigenen Vermögen und Einkommen nachrangig.

 

2. Woraus setzen sich die Kosten für den Pflegeplatz zusammen?

Die Kosten eines Platzes in den Betreuungseinrichtungen setzen sich aus unterschiedlichen Teilen zusammen.

  • Pflegekosten: vom jeweiligen Pflegebedarf und der Pflegegrad abhängige Kosten der grund- und behandlungspflegerischen Tätigkeiten sowie Kosten der sozialen Betreuung
  • Unterkunft: Kosten für die Bereitstellung des individuellen und gemeinschaftlichen Wohnraumes, Energiekosten, Reinigung sowie die Instandhaltung
  • Verpflegung: Kosten für Ernährung, Zubereitung und Service
  • Investitionskosten: Kosten für notwendige Instandhaltungen und Investitionen im Sinne der Werterhaltung der Einrichtung
  • Ausgleichsbetrag für die Altenpflegeausbildung (sogenannter "Umlagebetrag"): Der Betrag zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung in NRW ist landeseinheitlich gleich und wird in allen stationären und teilstationären Einrichtungen erhoben. Er wird jährlich neu festgesetzt (AltPflAusgVO NRW).
  •  Neu ab 01.01.2020: Vergütungszuschlag zur Refinanzierung der Ausbildungskosten nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG): Der Vergütungszuschlag wird ebenfalls in allen stationären, teilstationären und ambulanten Diensten und Einrichtungen erhoben und dient zur Refinanzierung der Kosten für Ausbildungsgänge ab 2020 nach dem Pflegeberufegesetz („Generalistische Pflegeausbildung“). Diese einheitliche Pflegefachausbildung ersetzt die bisherigen Ausbildungsgänge in der  Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege. Gleichzeitig wird mit diesem Vergütungszuschlag in den nächsten Jahren der Ausgleichsbetrag für die Altenpflegeausbildung abgelöst. In der Übergangszeit gelten jedoch noch beide Beträge.
  • Unterkunfts- und Verpflegungskosten werden als "Hotelkosten" zusammengefasst.

     

3. Was tun bei Anregungen oder Kritik?

Beschwerden von Bewohnern und Angehörigen sind in unseren Einrichtungen selbstverständlicher Baustein der systematischen Qualitätssicherung. Aus diesem Grund sehen wir das Vorhandensein unseres Beschwerdemanagements als Chance zur Weiterentwicklung der menschengerechten und fachlichen Arbeit.


In unseren Einrichtungen können Beschwerden und Anregungen jederzeit vorgetragen werden. Die Beschwerden werden unverzüglich dokumentiert und an die betreffende Person oder Stelle weitergeleitet. Damit eine sachgerechte Bearbeitung der Beschwerde möglich ist, sollte darauf geachtet werden, den Vorfall konkret zu benennen. Generell sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter in der jeweiligen Einrichtung mit unserem Beschwerdeverfahren vertraut.

Sollte dennoch weitere Beratung gewünscht sein oder auch der Gang zu anderen Beschwerdestellen, stehen darüber hinaus

  • der Bewohnerbeirat der jeweiligen Einrichtung,
  • der Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e.V. als Träger der Einrichtung,
  • der Diözesan Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. als zuständiger Spitzenverband,
  • die zuständige Heimaufsicht des Rhein-Erft-Kreises,
  • gegebenenfalls der zuständige Sozialhilfeträger,
  • die Verbraucher-Zentrale NRW e.V. als örtliche Verbraucherberatung,
  • die zuständige Pflege- beziehungsweise Krankenkasse zur Verfügung.

Entsprechende Kontaktdaten können dem Vertrag entnommen werden. Es empfiehlt sich, dies bei Einzug jeweils mit den Mitarbeitern vor Ort zu besprechen. Gerne unterstützen wir dabei!